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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 186
Kleinunternehmer (Rz. 994 f. UStR 2000)
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Kleinunternehmer (Rz. 994 f. UStR 2000) Wenn Ihr Nettoumsatz (VwGH-Erkenntnis vom , 98/14/0057) im Jahr 2001 nicht höher als 300.000 S war, sind Sie von der Umsatzsteuer „unecht" befreit. Sie können aber bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 2001 gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichten und Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften versteuern wollen. Eine solche Erklärung bindet Sie mindestens für fünf Jahre. Wenn Sie schon für die Umsatzsteuer 2000 eine Verzichtserklärung abgegeben haben, gilt diese auch für 2001. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Die Umsatzsteuerbefreiung bleibt also erhalten, wenn einmal innerhalb von fünf Jahren der (Netto)Umsatz höher als 300.000 S, aber nicht höher als 345.000 S ist. Die Umsatzsteuerbefreiung kommt unter anderem für viele Vermietungen in Betracht. Allerdings müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung, unabhängig von der Umsatzsteuerbefreiung, schon dann abgeben, wenn Ihr Jahresumsatz mehr als 100.000 S war. Bei einem Umsatz bis 300.000 S müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung... |