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SWK 5, 10. Februar 2002, Seite S 183
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
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Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645) Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 14, Seite S 182). | 22 |