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Liebhaberei: Beurteilung
• Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung; für die objektive Ertragsfähigkeit ist in derartigen Fällen kein anderes Kriterium heranzuziehen als die Prognose auf die Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes. - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972), (Abweisung)
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