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SWK 35, 15. Dezember 2002, Seite R 88

Buchmäßiger Nachweis

Der buchmäßige Nachweis im Sinne des § 18 Abs. 8 UStG 1972 setzt voraus, dass die ihm dienenden Aufzeichnungen unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen werden. Der buchmäßige Nachweis darf daher nicht nachträglich erbracht werden. - (§ 18 Abs. 8 UStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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