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Buchmäßiger Nachweis
• Der buchmäßige Nachweis im Sinne des § 18 Abs. 8 UStG 1972 setzt voraus, dass die ihm dienenden Aufzeichnungen unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen werden. Der buchmäßige Nachweis darf daher nicht nachträglich erbracht werden. - (§ 18 Abs. 8 UStG 1972), (Abweisung)
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