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Werbungskosten: Berufskleidung
• Zur typischen Berufskleidung sind solche Kleidungsstücke zu rechnen, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgrupe auslösen. - (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), (Abweisung)
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