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Eine Beschwerde ist kein Vorlageantrag
Berufungssenat und VwGH übersehen Verfahrensvorschriften
In einem Mineralölsteuerfall im Zusammenhang mit der Einfuhr aus einem Drittland vermerkt : „Die Bf. erhob mit der als Vorlage der Berufung bezeichneten Eingabe Administrativbeschwerde an den Berufungssenat. Die Beschwerde wurde nicht näher begründet." Der Berufungssenatscheint ohne weiteren Verfahrensschritt entschieden zu haben. Der VwGH fand daran nichts auszusetzen. Zu Unrecht.
Im Rechtsmittelverfahren vor den Zollbehörden sind §§ 85 a ff. ZollR-DG anzuwenden. Gegen Berufungsvorentscheidungen ist gem. § 85 c Abs. 1 ZollR-DG Beschwerde an den Berufungssenat zulässig, für deren Einbringung gilt u. a. § 250 BAO sinngemäß. Wenn eine Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 250 BAO entspricht, indem sie z. B. keine Begründung enthält, ist gem. § 85 c Abs. 3 i. V. m. § 85 b Abs. 3 ZollR-DG und § 275 BAO im Senatsverfahren ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Erledigung, so ist sie infolge Unzuständigkeit rechtswidrig.
Dies dürften sowohl der Berufungssenat als auch der VwGH übersehen haben. Der VwGH hat die an ihn gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.