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Absolute Verjährung und Umsatzsteuer
Eine Rarität aus der Rechtsprechung
Die sog. absolute Verjährung tritt 15 Jahre nach dem Entstehen des Abgabenanspruches ein (§ 209 Abs. 3 erster Satz BAO). Solche Fälle sind sehr selten, daher gibt es dazu auch so gut wie keine Judikatur. Eine Ausnahme davon ist das Erkenntnis des , in dessen Mittelpunkt die absolute Verjährung steht.
1. Ausgangslage
Die Eckpunkte des Sachverhaltes zeigen folgendes Bild: Die Umsatzsteuer („USt") 1984 - um sie geht es - wurde im Zuge einer Betriebsprüfung („BP") von Amts wegen wieder aufgenommen. Diese Erledigung mit Ausfertigungsdatum hat infolge (umgründungsbedingt) falscher Adressierung keine Bescheidqualität erlangt, sie ist wirkungslos geblieben. Das Finanzamt hat diesen Umstand erkannt und am S. S 908 inhaltsgleiche - diesmal korrekt adressierte - Bescheide erlassen, und zwar für das volle Kalenderjahr 1984.
Die Beschwerdeführerin („Bf.") hat in der Berufung absolute Verjährung für die ersten fünf Monate des Jahres 1984 eingewendet - mit dem Argument, die Steuerschuld entstehe am Monatsende (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1972). Demzufolge sei für den Zeitraum Jänner bis Mai 1984 die 15-Jahres-Frist am bereits abgelaufen. Daher hätte der angefochten...