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Inländerdiskriminierung bei der UID-Abfrage?
Mag. DI Anton Nestraschil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, schreibt uns:
„In der SWK-Ausgabe 33/2002 schreibt Dr. Wolfgang Berger über die neuen Formmerkmale bei Rechnungen nach dem UStG ab (bzw. bei Bauleistungen). Demnach wird die UID des Leistungserbringers als zwingendes Rechnungsmerkmal gesetzlich verankert. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass das Fehlen bzw. die falsche Angabe der UID-Nummer nunmehr zum Vorsteuerausschluss führen kann.
Damit hat der Fiskus eine neue Hürde für den Vorsteuerabzug eingeführt, die der ‚steuerehrliche' Unternehmer kaum meistern wird können. Angesichts der hohen Steuerausfälle (v. a. in der Baubranche) ist es zu verstehen, dass die Finanzverwaltung zu solchen Maßnahmen greift. Es ist jedoch völlig unverständlich, warum ein Unternehmer keine UID-Abfrage Stufe 1 bzw. 2 machen können soll. Wenn ein Ausländer eine UID-Überprüfung über einen Inländer (oder umgekehrt) machen will, dann gibt die Finanz Auskunft, wenn ein Inländer über einen Inländer eine UID-Überprüfung machen will, dann beruft man sich in dem Beitrag auf Art. 28 Abs. 2 UStG. Aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 UStG ist dies nicht zu erschließen. Wenn der Autor die Erwähnung in der Binnenmarkt-Richtlinie als Begr...