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Verjährungsfrist
• Sollte die gemäß § 207 Abs. 2 BAO für hinterzogene Abgaben geltende zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen, so ist dies in der Begründung der angefochtenen Bescheide darzutun. - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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