Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beweisaufnahme: Amtshilfe
• Eine Beweisaufnahme im Wege der Amtshilfe ist nach § 183 Abs. 2 BAO nur durch andere Abgabenbehörden vorgesehen, zu denen österreichische Vertretungsbehörden im Ausland nicht zählen. - (§ 183 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
()