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Körperschaftsteuerrückstellung und latente Steuern gemäß § 124 b Z 47 EStG
Gewinnausschüttung und handelsrechtliche Beurteilung der Übergangsregel
§ 124 b Z 47 EStG gestattet, den im Jahr 2001angefallenen Übergangsgewinn, welcher durch die erstmalige Anwendung der 20%igen Teilwertkürzung für langfristige Rückstellungen (gemäß § 9 Abs. 5 EStG) entsteht, auf fünf Jahre zu verteilen. Diese Kannvorschrift ist als steuerliche Begünstigung zu verstehen. Wie ist diese Regelung nun handelsrechtlich zu beurteilen? Darf sich durch die Inanspruchnahme einer steuerrechtlichen Begünstigung ein anderer ausschüttbarer Bilanzgewinn ergeben als ohne Ausübung dieses Wahlrechtes?
1. Die Gesetzeslage
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde eine Kürzung aller Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen auf 80 % des Teilwertes normiert, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt. Gegenstand dieses Beitrages ist nun die korrekte handelsrechtliche Behandlung bei Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung in Form der Übergangsvorschrift des § 124 b Z 47 EStG. In dieser wird zunächst normiert, dass „§ 9 Abs. 5 ... auch auf Rückstellungen anzuwenden (ist), die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind." Die eigentliche Begünstigung befindet sich im zweiten Satz: „Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwen...