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SWK 29, 10. Oktober 2002, Seite S 770

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur Bewertung nach einer Einbringung

UmS 130/29/02: Ein Einzelunternehmer bringt seinen ihm seit zehn Jahren gehörenden Betrieb nach Art. III UmgrStG in die ihm allein gehörende GmbH ein. Ist für diesen Vorgang § 6 a i. V. m. § 52 GmbHG anzuwenden? Kann eine handelsrechtliche Stammkapitalerhöhung bzw. Barkapitalaufbringung unterbleiben? Gibt es besonders zu beachtende handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften?

Antwort: Die vorliegende Einbringung kann bei vorangehendem vorbereitendem gänzlichem Anteilserwerb oder vorangehender Bargründung ohne handelsrechtliche Stammkapitalerhöhung bzw. (zusätzliche) Barkapitalaufbringung durchgeführt werden, weil der Einzelunternehmer als Alleingesellschafter der übernehmenden GmbH in sinngemäßer Anwendung des § 224 Abs. 2 Z 1 AktG (der auch für GmbH gilt) auf die Anteilsgewährung verzichten kann, was auch umgründungssteuerrechtlich durch § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG gedeckt ist.

Soll die übernehmende Gesellschaft ausschließlich durch Sacheinlage gegründet werden, kommt für diesen Vorgang § 6 a GmbHG (diesfalls § 6 a Abs. 2 GmbHG) zur Anwendung.

Wird bei einer bestehenden übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vorgenommen, ist auf diese Sacheinlage i. V. m. der Kapitalmaßnahme § 52 i. V. m. § 6 a GmbHG anzuwenden. So ...

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