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Steuerpflichtige Verzugszinsen und nicht abzugsfähige Refinanzierungskosten?
Einige Anmerkungen zum Erkenntnis des
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 96/14/0087erstmals zur ertragsteuerlichen Behandlung von privaten Verzugszinsen Stellung genommen. Im Ausgangssachverhalt erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt. Auf Grund eines Autounfalls musste eine Versicherung Schadenersatzleistungen an ihn erbringen, in deren Folge auch Verzugszinsen ausbezahlt wurden, die von den Finanzbehörden als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG (Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen) qualifiziert wurden. Der VwGH bestätigte die Auffassung der belangten Behörde und führte aus, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle „Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen". Unerheblich sei es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, würden diese wie „normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund...