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SWK 34, 1. Dezember 2002, Seite R 86

Betriebsausgaben: Zinsen

Eine allein durch Umwidmung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld erfolgende „Übernahme der Kredite in den Betrieb" erfüllt die Erfordernisse für die Anerkennung von Zinsen und Spesen als Betriebsausgabe aber ebenso wenig wie eine „zeitlich verschobene Privatentnahme" auf einen Zeitpunkt nach Fremdmittelaufnahme. Dem Unternehmer steht zwar die Wahl frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln zu führen, das bedeutet aber nicht, dass eine private Schuld ohne die korrespondierenden Barmittel in das Betriebsvermögen eingelegt werden kann. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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