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Liebhaberei: Kriterienprüfung
• Die Liebhaberei-VO stellt bei Tätigkeiten, die unter § 1 Abs. 1 LVO fallen, das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, sodass im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 leg. cit. normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist und dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zukommt. - (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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