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SWK 34, 1. Dezember 2002, Seite R 85
Kapitalertragsteuer
• Bei Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG ist die Kapitalertragsteuer abzuführen und kann trotz fehlender (unbeschränkter) Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg erstattet werden. - (§ 24 KStG 1988), (Abweisung)
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