Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalertragsteuer
• Bei Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 KStG ist die Kapitalertragsteuer abzuführen und kann trotz fehlender (unbeschränkter) Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg erstattet werden. - (§ 24 KStG 1988), (Abweisung)
()