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SWK 34, 1. Dezember 2002, Seite R 84

Werbungskosten: Schuldzinsen

Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen.S. R 85 Auch ein Geschäftsführer kann Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, selbst wenn er durch den Aktienerwerb die Möglichkeit des Einflusses auf seine Arbeitgeberin erlangt. - (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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