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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben. - (§ 83 FinStrG), (Abweisung)
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