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Gebühren: Entrichtung
• Gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Das ist bei Hypothekarverschreibungen der Gläubiger. - (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG), (Abweisung)
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