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Mahn- und Inkassokosten als Schadenersatz
Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber
Die Frage der Subsumtion der Mahn- und Inkassokosten sowie deren Zweckmäßigkeit waren seit längerem in Rechtsprechung und Lehre Gegenstand von lebhaften Diskussionen, mit dem Ergebnis einer diffusen Rechtslage für Gläubiger und Schuldner. Infolge der Notwendigkeit der Umsetzung einer Richtlinie der EU wurde im § 1333 Abs. 3 ABGB i. d. F. des ZinsRÄGeine Klarstellung durch den Gesetzgeber herbeigeführt.
1. Alte Rechtslage - verschiedene Judikaturlinien
Anfänglich besteht das Bestreben, dem Gläubiger zu den Kosten außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf einfache und rasche Weise zu verhelfen, indem man sie wie Prozesskosten behandelt. Dementsprechend unterliegen sie §§ 41 ff. ZPO, wenn es in der Folge zum Prozess kommt. Jedoch wird deren selbstständige Klagszulässigkeit dabei abgelehnt, lediglich für den Fall, dass kein Prozess zum Hauptanspruch mehr folgt, wird doch ein Schadensersatz als klagbar angesehen.
Eine andere Judikaturlinie kommt zu der Erkenntnis, dass die Kosten eines Inkassobüros vielmehr eine schadensersatzrechliche Nebenforderung gem. § 54 Abs. 2 JN bilden. Dafür spricht zweifellos das Argument, dass die Mahn- und Inkassokosten nicht der Prozessvorbereitung, sondern vielmehr der Prozessvermeidung dienen und somit n...