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Regelung betreffend Abfindung von börsenotiertem Partizipationskapital verfassungswidrig
Aussagen des VfGH zur Abfindung ausscheidender Minderheitsgesellschafter
Mit Erk. vom , G 286/01 hat der VfGH die Wortfolge „Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert," im dritten Satz des § 102 a Abs. 4 BWG als verfassungswidrig aufgehoben. Über den konkreten Anlassfall hinaus lässt jedoch das Erk. interessante Rückschlüsse zur allgemeinen Problematik der Abfindung von ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern bei börsenotierten Gesellschaften (z. B. im Zuge von Anlassfällen gem. UmwG oder SpaltG) zu.
1. Relevanz des Börsekurses im Zuge der Abfindungsermittlung
Mit Urteil vom - 1 BVR 1613/94 hat das dBVerfG ausgesprochen, dass die Abfindung von ausscheidenden Minderheitsaktionären bei börsenotierten Gesellschaften nicht ohne Berücksichtigung des Börsekurses erfolgen darf. Nach wohl überwiegender derzeitiger Auffassung stellt der Börsekurs auf Basis dieser Rechtsprechung i. d. R. die Untergrenze einer möglichen Abfindung dar.
Im zugrunde liegenden Gesetzesprüfungsverfahren ging es implizit um die Frage, ob die in § 102 a Abs. 4 BWG vorgesehene Abfindung von börsenotiertem Partizipationskapital zum durchschnittlichen Börsekurs der letzten 20 Börsetage in jedem Fall angemessen ist, insb. vor dem Hintergrund, dass bei nicht börsenotiertem Partizipationskapital das Gesetz eine angemessene Barabfin...