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Bearbeitung von Gebühren- und Verkehrsteuergeschäftsfällen
Bemessungsanleitung zur Sicherstellung einer einheitlichen Bearbeitung durch Finanz bzw. Parteien und Parteienvertreter
1. ZielZiel dieser Bemessungsanleitung ist die Sicherstellung einer weitgehend bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Bearbeitung einerseits durch die Mitarbeiter/innen der Finanzverwaltung und andererseits durch die Parteien und die Parteienvertreter, die die Selbstbemessung durchführen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus der Bemessungsanleitung nicht abgeleitet werden.
2. Allgemeiner Teil
Die Bemessung soll die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit beachten. Diesen Grundsätzen folgend, ist von umfangreichen Erhebungen Abstand zu nehmen, wenn bereits offensichtlich ist, dass der festzusetzende Abgabenbetrag in keinem Verhältnis zum verursachten Aufwand steht. Das gilt auch für das Anlegen von Terminakten.
Zweifelsfälle mit divergierender oder fehlender Rechtsprechung sind im Sinne der Verwaltungsökonomie großzügig auszulegen, insbesondere wenn es sich um Einzelfälle von nicht grundlegender Bedeutung handelt. Bei Bewertungsfragen ist dem Parteienvorbringen zu folgen, es sei denn, die Bewertung der Parteien widerspricht wesentlich regionalen Erfahrungswerten. Die Geschäftsfälle sind möglichst zeitnah und abschließ...