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Der EuGH und die Großmutterzuschüsse
Die drei und ihre Auswirkungen
Der EuGH hat am über die drei Vorabentscheidungsersuchen des VwGH aus den Jahre 1999 und 2000 entschieden und festgestellt, dass in besonders gelagerten Fällen
Leistungen eines anderen dem unmittelbaren Gesellschafter zugerechnet werden können. Der Gerichtshof ist damit im Ergebnis den Schlussanträgen des Generalanwaltes Tizzano und der Stellungnahme der Kommission gefolgt, die eine solche Zurechnung unter bestimmten Voraussetzungen in „wirtschaftlicher Betrachtung" zugelassen haben. Hingegen ist es in keinem dieser drei Verfahren um die (selbstständige) Steuerpflicht von Großmutterzuschüssen gegangen.
1. Die drei Vorlagebeschlüsse des VwGH
1.1. Vorlagebeschluss vom , Rs. C-339/99 - ESTAG
Diesem Vorlagebeschluss liegt folgender atypischer Sachverhalt zugrunde: Der damalige Alleingesellschafter (Land Steiermark) und der künftige Minderheitsgesellschafter (EdFI) haben dessen Einstieg bei der ESTAG, der Bf., vertraglich geregelt. Demnach wurde nicht der - nahe liegende - Weg eines share-deals, sondern die Variante einer Kapitalerhöhung der ESTAG gewählt. Die dabei ausgegebenen neuen (jungen) Aktien wurden zur Gänze von der EdFI zum Nominale übernommen, d...