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Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht
Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort
Zur Zellteilung bei einer (Teil-)Betriebsausgliederung
UmS 136/34/02: Kann eine operativ tätige GmbH den Vertriebsteil nach Art. III UmgrStG einbringen oder nach Art. VI UmgrStG abspalten und den Produktionsteil behalten?
Antwort: Produktion und Vertrieb sind in der Regel eine untrennbare Einheit, der Vertriebsteil ist daher mangels Selbständigkeit kein Teilbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG. Eine Trennung ist dann denkbar, wenn eine gemischte Gesellschaft vorliegt, d. h. wenn sie neben der Produktion auch einen Handelszweig mit zugekauften Waren hat und der gemeinsame Vertrieb beide Unternehmensbereiche bedient (vgl. dazu Rz. 5625 EStR 2000). Normalerweise wird aber bei Trennung der beiden Bereiche der Vertriebsbereich ebenfalls getrennt werden. Wird der einen (Teil-)Betrieb darstellende Produktionsbereich oder der selbstständige Handelsbereich ausgelagert, wird allerdings der unselbständige Vertriebsbereich des Produktionsbereiches dem einen oder dem anderen (Teil-)Betrieb zugeordnet werden können.