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Verpflegungsaufwendungen
• Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Wege von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch eines Bilanzbuchhalterkurses (an Samstagen) im örtlichen Nahbereich der Arbeitsstätte stattfindet. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), (Abweisung)
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