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SWK 10, 1. April 2002, Seite W 25

EU-Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes

Künstler werden zukünftig am Weiterverkauf ihrer Kunstwerke partizipieren

Siegfried Lachmair

Im Amtsblatt der Europäischen Union(L 272 vom , S. 32 - 36) wurde die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes veröffentlicht. Ziel dieser EU-RL, die seit in Kraft steht, ist es, dass Künstler in der Europäischen Union künftig Anspruch darauf haben, dass sie am Weiterverkauf ihrer Werke finanziell partizipieren. Dem In-Kraft-Treten der RL ging ein mehr als fünf Jahre dauernder Verhandlungsprozess voraus. Gemäß Art. 12 der zit. RL haben die Mitgliedsstaaten bis Zeit, diese in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Für Österreich, aber auch Großbritannien, Irland und die Niederlande stellt dieses Folgerecht ein Novum dar, da das österreichische Urheberrecht ein solches bis dato nicht kennt. Auch in den USA - ausgenommen Kalifornien - gibt es kein solches Folgerecht.

S. W 26Gemäß Art. 1 Abs. 1 der zit. RL haben die Mitgliedsstaaten zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes ein Folgerecht vorzusehen, welches als unveräußerliches Recht zu konzipieren ist, auf welches der Urheber im Voraus nicht verzichten kann. Der Urheber hat Anspruch auf eine B...

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