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SWK 10, 1. April 2002, Seite S 327

Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis 1. 7. 2002

Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis 1. 7. 2002

Christian Huber

Mit dem 3. Bericht zu den „Tabak-Richtlinien"schlug die Kommission in Teilbereichen weit reichende Änderungen der geltenden Rechtslage vor. Nach umfassenden Änderungsersuchen des Europäischen Parlamentsverabschiedete der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) am in Brüssel - unter Außerachtlassung beinahe sämtlicher Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments- die Novellierungs-RLder Tabak-Struktur- und Satz-Richtlinien, welche schließlich am im Amtsblatt der EG kundgemacht wurde.Diese RL ist grundsätzlichbis von den Mitgliedstaaten in deren nationales Recht umzusetzen.

Zigaretten

Zusätzlich zur Mindestinzidenz von 57 % des Kleinverkaufspreises von Zigaretten der gängigsten Preisklasse einschließlich sämtlicher Steuern (KESS) - somit auch der Mehrwertsteuer - wird zur stärkeren Angleichung der Steuerniveaus aller Mitgliedstaaten auch ein fixer Betrag hinzugefügt. Ab wird dieser Betrag für Zigaretten der gängigsten Preisklasse mit mindestens 60 €/1000 Stk., ab 64 €/1000 Stk. festgesetzt.

Jenen Mitgliedstaaten, deren globale Mindestverbrauchsteuer derzeit unter den geforderten 60 €/1000 Stk. liegt, wi...

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