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FMA veröffentlicht Entwurf der Produktinterventionsverordnung (FMA-PIV)
Aufgrund erheblicher Bedenken für den Anlegerschutz hat die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den Vertrieb, die Vermarktung und den Verkauf von binären Optionen und Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFD) an Kleinanleger vorübergehend verboten. Die Verbote gelten seit 2. Juli bzw. . Die FMA übernimmt mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf die Verbote in die nationalen Produktinterventionsmaßnahmen gem. FMA-PIV.
1. Produktintervention binäre Optionen
Auf nationaler Ebene wird das Verbot in § 3 Abs. 1 FMA-PIV aufgenommen. Darin heißt es, dass die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 und Abs. 8 WAG 2018 verboten ist, sofern die binäre Option nicht eine der in § 3 Abs. 1 definierten Bedingungen erfüllt. Demnach muss entweder sichergestellt sein, dass die Vertragsbedingungen der Option nach Berücksichtigung aller Kosten und Gebühren nicht jedenfalls zu einer negativen Gesamt-Auszahlung für den Investor führen (Z 1) oder dass die Option bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf Laufzeit, Transparenz, Risikogehalt und Vertriebsanreize erfüllt.