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SWK 10, 1. April 2002, Seite S 316

Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit ausländischen Kraftfahrzeugen

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 7 lautet:

„(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem , nach dem und vor dem liegen".

EB: In der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist vorgesehen, dass das umsatzsteuerpflichtige Entgelt bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung aliquot (im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur gesamten Wegstrecke) ermittelt wird. Nach dem UStG 1994 wird das Entgelt hingegen im Rahmen der so genannten Einzelbesteuerung ermittelt, also - unabhängig von tatsächlich geleistetem Entgelt - auf der Grundlage eines kilometerabhängigen Pauschales. Dazu kommt, dass mit dem - von der EU-Kommission vorgegebenen - Wegfall bestimmter Verordnungen (rechtswirksam ab ), mit denen gegenüber bestimmten Staaten der grenzüberschreitende Personenverkehr befreit wird, die bisher geregelte Besteuerung der Umsätze an der Drittlandsgrenze verwaltungsaufwändig wäre, eine Erfassung im Veranlagungsverfahren wäre leichter zu administrieren. In diesem Sinne soll die Einzelbesteuerung abgeschafft und e...

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