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Steht das Ausscheiden der ehelichen Wohnung im Einklang mit der 6. MWSt-RL?
Der Vorwurf des Bw. lautete dahin gehend, dass die Republik Österreich bei Eintritt in die Europäische Union vertraglich nicht habe festhalten lassen, dass neue Eigenverbrauchstatbestände hinsichtlich der Mietshäuser zulässig seien. Das Ausscheiden der ehelichen Wohnung aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehe somit im Widerspruch zur 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EU. Zum Beweis seines Vorbringens verwies der Bw. auf auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Skripalle und auf die 6. MWSt-RL.
Im Fall Skripalle vermietete der Hauseigentümer an eine Gesellschaft. Im Gegensatz zum Berufungsfall waren Mieter und Vermieter unterschiedliche Personen und es lag keine Personenidentität vor. Weiters hatte der Gerichtshof die Frage der Angemessenheit des Mietzinses zu prüfen und nicht, ob dieser bei den steuerlichen Einkünften zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass in Deutschland andere Bestimmungen als in Österreich anzuwenden sind.
Die 6. MWSt-RL besagt, dass eine Dienstleistung eine Leistung und keine Lieferung eines Gegenstands ist. Abs. 2 lit. a leg. cit. lautet: Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt di...