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VfGH: Bundesvergabegesetz
• Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten zu einer Ausschreibung darf zu dessen kategorischem, also bedingungslosem Ausscheiden führen. Eine Ausscheidung hat nur dann Platz zu greifen, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorerkenntnisse des Sachverhaltes erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Die Vergabekontrollbehörde hat die näheren Umstände des Falles im Hinblick darauf zu erheben, ob in concreto die Beteiligung an Vorarbeiten zu einer relevanten Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition geführt hat. - (§ 16 Abs. 4 BVergG), (Aufhebung)
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