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Art. 6. Abs. 3 UStG aus zollrechtlicher Sicht
Steuerbefreiung zwecks Entflechtung vom Zollrecht, Anmelder mit Sonder-UID als fiktiver Lieferer
Art. 6 Abs. 3 UStG normiert eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, für die im Übrigen gem. § 26 Abs. 1 UStG die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten. Diese sind bei der Interpretation der Befreiungsbestimmung bisher noch nicht ausreichend berücksichtigt worden.
1. Ausgangslage
Gem. Art. 6 Abs. 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von ig. Lieferungen (Art. 7) verwendet werden, steuerfrei; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist (im Folgenden kurz: ig. Lieferer), die anschließende ig. Lieferung tätigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der ig. Lieferer selbst Anmelder sei oder der Anmelder (z. B. ein Spediteur) in direkter Stellvertretung handle. Dies ist im Falle einer indirekten Vertretung nicht gegeben, was nach dem Wortlaut der Befreiung nicht ausreichend sei. Aber auch in diesem Falle müsse der Nachweis der Voraussetzungen durch den Vertretenen erfolgen. Da aber auch ein indirekt Vertretener Zollschuldner gem. Art. 201 ZK ist, sei unter dem Wort Anmelder i. S. d. Art. 6 Abs. 3 UStG ein Zollschuldner zu verst...