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Die Zulässigkeit der Vermögensbildung und der Vermögenshöhe eines gemeinnützigen Vereins aus Sicht der Praxis
Wie kann ein Verein Vermögen schaffen und wie „reich" darf er sein?
Vereine, die abgabenrechtlich begünstigte - d. h. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche - Zwecke i. S. d. §§ 34 ff. BAO verfolgen, benötigen hiezu naturgemäß eine gewisse „Mindestausstattung" an Kapital bzw. Vermögen, um diese Zwecke dauerhaft erfüllen zu können.
Zur Frage, in welchem Ausmaß es zulässig ist, Mittel „auf die hohe Kante" zu legen, wurden bislang kaum konkrete Aussagen getroffen. Die Finanzverwaltung hat nunmehr hiezu an verschiedenen Stellen der heuer veröffentlichten „Vereinsrichtlinien 2001"Stellung genommen, die in der Folge systematisch und komprimiert dargestellt und kommentiert werden sollen.
1. Die prinzipiellen gesetzlichen Grundlagen der Bundesabgabenordnung
1.1. Begriffsbestimmung
Der Besitz von Vermögen bzw. dessen allfällige zinsbringende Anlegung oder sonstige Nutzung wird abgabenrechtlich als „Vermögensverwaltung" bezeichnet, die nach § 32 BAO dann vorliegt, wenn sie folgendermaßen erfolgt:
• Verzinsliche Anlegung von Kapitalvermögen (vgl. § 27 EStG 1988) oder
• Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Vermögens (vgl. § 28 EStG 1988).
Der für Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, anzuwendende § 47 BAO normiert mit einem Klammerverweis auf § 34 etwas unscharf, dass eine ...