Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unabhängiger Finanzsenat: Auswahl der Mitglieder
Systematisches Verfahren als Garant für Auswahl der besten „Finanzrichter"
Am wurde das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 97/2002). Bereits am Tag der Kundmachung erfolgte der Start des finanzinternen Überleitungsverfahrens in den unabhängigen Finanzsenat (UFS), am folgte die Ausschreibung der Funktion des Präsidenten des UFS in der „Wiener Zeitung", am jene der Funktionen der Senatsvorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder des UFS. Mit diesem raschen Start soll gewährleistet werden, dass noch heuer jedenfalls ein Großteil der Mitglieder des UFS feststeht, die gemeinsam die - vorerst vom Präsidenten zu erlassende - provisorische Geschäftsordnung und die provisorische Geschäftsverteilung des UFS erarbeiten.
1. Rechtliche Grundlagen
Das UFSG sieht zwei Wege für die Erstbesetzung der Funktionen des UFS vor: die öffentliche Ausschreibung gemäß § 22 leg. cit. und die Überleitung gemäß § 21 leg. cit. In beiden Fällen erfolgt die Ernennung in die Funktion und die Verleihung der Planstelle durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers.
1.1 Ernennung
Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat gemäß § 3 Abs. 5 UFSG eine öffentliche Ausschreibung nach d...