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GrESt: Erwerb durch Treuhänder
• Wenn ein Treugeber den Treuhänder beauftragt, ein Grundstück zu erwerben, so erwirbt der Treugeber zugleich mit dem Erwerb des Grundstückes durch den Treuhänder die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück. Es liegen somit zwei selbständige grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge vor, und zwar der Erwerb durch den Treuhänder zufolge des von ihm mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages (§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987) sowie der damit verbundene Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treugeber (§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987). - (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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