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Doppelbesteuerungsabkommen Japan
• Österreich ist nach Art. XI Abs. 1 i. V. m. Art. XIX Abs. 2 DBA-Japan verpflichtet, eine erhobene Quellensteuer auf Lizenzeinkünfte aus Japan auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Im Art XIX Abs. 2 zweiter Satz DBA-Japan wird auch ein Anrechnungshöchstbetrag normiert, wonach die Anrechnung der japanischen Quellensteuer nur bis zu jenem Betrag erfolgen darf, mit dem die japanischen Einkünfte mit österreichischer Einkommensteuer belastet sind. Durch die in Klammer gesetzte Wortgruppe wird zudem ausdrücklich auf den Fall eingegangen, dass im Hinblick auf Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder auf andere einkommensmindernde Positionen das Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen Einkünfte. - (Art. XIX Abs. 2 DBA-Japan), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
„Ob die Lizenzeinkünfte nach den Bestimmungen der österreichischen Einkommensermittlung zunächst mit anderen Einkünften zusammengefasst und dadurch negativ werden, ist für die in Art. XIX Abs. 2 DBA-Japan normierte Anrechnungsverpflichtung nicht von Bedeutung, weil diese Bestimmung nur auf (im österreichischen Einkommen enthaltene) positive japanische Einkünfte abstellt (vgl. in diesem Sinn das hg. E...