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Sonstige Bezüge
• Nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 sind die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge den laufenden Bezügen zuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Die den laufenden Bezügen zugerechneten sonstigen Bezüge bleiben ihrer Art nach aber sonstige Bezüge und sind daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen. - (§ 67 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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