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Auswärtiges Studium
• Die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann, denn diesfalls trifft die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch eine sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren. - (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)
„Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Einzugsbereich gelegene Universität Klagenfurt biete nicht die Möglichkeit, sich im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Studiums im Bereich der ‚Bankbetriebslehre' zu spezialisieren. Dabei handelt es sich nach den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen um eine im 2. Studienabschnitt angebotene ‚besondere Betriebswirtschaftslehre', die nach Wahl des Studierenden belegt werden kann. Die (frühe) Spezialisierung mag zwar unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Voraussetzungen (einer entsprechenden Arbeitsmarktlage) für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein; dieser Umstand allein führt jedoch noch nicht zu ...