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Geschäftsführer: DB
• Es ist als sachlich gerechtfertigt anzusehen, den in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Personenkreis der bei Kapitalgesellschaften Beschäftigten in die Dienstgeberbeitragspflicht (und den Zuschlag hiezu) einzubeziehen. Dazu zählt auch ein Geschäftsführer mit einem Behinderungsgrad von 50%, da die Befreiungsbestimmung nach § 41 Abs. 4 lit. e FLAG vorsieht, dass die begünstigte Person gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden muss; dem zufolge hat das Erwerbsleben die unselbständige Beschäftigung zum Regelungsinhalt. - (§ 41 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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