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Dienstgeberbeitrag: Bemessung
• Als Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer nicht in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner (Geschäftsführungs-)Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen. Hinzurechnung von Zinsen aus einer angemessenen Verzinsung des Verrechnungskontos des Alleingesellschafter-Geschäftsführers zu dessen Einkünften hat nichts mit seiner Geschäftsführertätigkeit zu tun, sondern betrifft seine Gesellschafterstellung und führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die keinem Dienstgeberbeitrag unterliegen. - (§ 41 Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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