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Die Regelung der Energieabgabenvergütung gilt für alle Unternehmer
Zur Bedeutung des VfGH-Erkenntnisses vom 13. 12. 2001, B 2251/97
Im „Standard"wurde orakelt, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) sich und der Industrie wohl ein Eigentor geschossen hätte, die „Presse"meldete nach dem Urteil des EuGH auf der Titelseite, dass die Industrie 11 Mrd. S zurückzahlen müsse, die Industriellenvereinigung setzte auf Verhandlungen mit der Kommission betreffend nachträgliche Notifizierung durch die Republik Österreich und Genehmigung durch die Kommission, ein von der Industriellenvereinigung eingeholtes Gutachten befürchtete, dass das gesamte Energieabgabenvergütungsgesetz vom Durchführungsverbot betroffen („der Rechtsordnung gar nicht angehörig") sei und die zweite Bf. hat sich am Verfahren vor dem EuGH gar nicht beteiligt. Die solcherart mehr oder minder allein gelassene Adria Wien Pipeline GmbH - die Republik Österreich verteidigte zwar vor dem EuGH den Standpunkt, es läge keine staatliche Beihilfe vor, konnte aber nicht unter Beweis stellen, dass die Kommission auf eine informelle Anfrage tatsächlich erklärt habe, das Energieabgabenvergütungs-gesetz sei nicht notifizierungspflichtig - ging konsequent ihren Weg weiter und hatte Erfolg.
Mit dem am verkündeten Erkenntnis B 2251/97 hat der VfGH ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EA...