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SWK 2, 10. Jänner 2002, Seite S 45

Zuschätzung bei einem Taxiunternehmer

Legt ein Taxiunternehmer keine Grundaufzeichnungen vor und erklärt er erhaltene Trinkgelder nicht, legt er damit die Grundlage für die Schätzungsberechtigung der Finanzbehörde. Seiner Argumentation, fehlende Computerabrechnungen seien nur Beweise für Mängel, nicht jedoch für fehlenden Umsatz oder Gewinn, und händisch ausgefüllte Streifen dürften kaum mehr Glaubwürdigkeit besitzen als gar keine, weiters dass Mängel wie geänderte Namen bei Strafmandaten und Strafmandate an Tagen, an denen das Fahrzeug nicht gefahren wurde, keine Begründung für eine Schätzung darstellen, und die Betriebsprüfung dadurch lediglich eine Schätzungsberechtigung erhalten hätte, jedoch keinen Anhaltspunkt für die Höhe, konnte seitens des Senats nicht gefolgt werden.

Vom Fahrer des Taxis sind die Einnahmen und die gefahrenen Kilometer im Formular „Wochenabrechnung" festzuhalten; der Druckerzettel des Taxameters ist beizulegen. Dieser Kontrollzettel weist üblicherweise neben dem polizeilichen Kennzeichen Datum, Touren, Sprünge, KM-total, KM-frei, KM-besetzt, Totaleinnahmen und Zuschläge aus. Die Vorlage von Computertotalabrechnungen allein ist nicht als ausreichend anzusehen.

Ziel einer Schätzung ist es, den rec...

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