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Bei Alleineigentum keine Berücksichtigung der Ehewohnung bei Vermietungseinkünften
Die Bw. bewohnt seit Jahren gemeinsam mit ihrem Gatten eine Wohnung in dem ihr gehörigen Mietwohnhaus. Diese Wohnung bestand ursprünglich aus vier Kleinwohnungen, die vom Sohn der Hauseigentümerin zusammengelegt wurden, sodass eine Wohnnutzfläche von 113 m~ entstand. Für diese Wohnung schloss sie einen Mietvertrag mit ihrem Gatten ab, wobei die Mietvorschreibungen auf einer Kategorie-D-Wohnung basierten. In der Überschussrechnung für das Wohnhaus wurden diese Einnahmen erfasst. Im Einkommensteuerbescheid schied das Finanzamt sowohl die Einnahmen als auch jenen Teil der Ausgaben, die auf die Hauseigentümerwohnung entfielen, aus und adaptierte die Vorsteuern entsprechend.
Rechtliche Beurteilung
Die langjährige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 81/13/0118; , 85/14/0120; , 93/13/0299) besagt, dass Aufwendungen für den privat genutzten Teil eines Hauses den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen verlieren, weil der Steuerpflichtige der privaten Nutzung des Hauses zivilrechtlich einen Bestandstitel zu Grunde gelegt hat.
Nutzt der Alleineigentümer Teile seines Mietobjektes für private Zwecke (unabhängi...