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SWK 2, 10. Jänner 2002, Seite S 38

Ein partiarisches Darlehen ist keine Beteiligung

Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich um eine spezielle Darlehensform, bei der ein Geldbetrag unter Vereinbarung besonderer Modalitäten hinsichtlich der Zinsen und tw. auch der Kapitalrückzahlung hingegeben wird. Gegenständliches partiarisches Darlehen war derart gestaltet, dass die Fälligkeit der Rückzahlung erst bei Erzielung eines Gewinnes aus dem Forschungsprojekt eintreten sollte (mit Ausnahme eines geringfügigen Fixbetrages) und anstelle von Zinszahlungen (nach Rückzahlung des Kapitals) eine Erfolgsbeteiligung (von rund 50%) vereinbart war. Zur grundsätzlichen Besicherung des Darlehens war sowohl ein Blankowechsel zu übergeben als auch eine Ablebensrisikoversicherung abzuschließen. Des Weiteren behielten sich die Banken ein umfassendes Kontrollrecht vor.

Ein solches partiarisches Darlehen kann seitens des Darlehensnehmers in der Folge nicht einseitig (mit dem Argument des Fehlens einer Mindestverzinsung) in eine Beteiligung der Banken am Betrieb umgedeutet werden, auch wenn der Bezeichnung der abgeschlossenen Verträge, wie der Bw. richtig feststellt, keine normative Wirkung zukommt. Dies selbst dann nicht, wenn dem Bw. und dessen steuerlicher und rechtsfreundlicher ...

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