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ÖBA 3, März 2021, Seite 203

Zum rechtsmissbräuchlichen Abruf einer Garantie

https://doi.org/10.47782/oeba202103020301

§§ 863, 880a, 914, 915, 1000 ABGB; § 31 IO

Die Hauptschuld lebt durch erfolgreiche Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) wieder auf und damit auch die Haftung aus einer Garantie, die ihrer Sicherung dient.

Besichert eine Garantie ein Kreditverhältnis, so haftet der Garant nicht für die Kosten eines Anfechtungsprozesses gegen den Insolvenzverwalter der Kreditnehmerin, weil der Kostenersatzanspruch dem (öffentlich-rechtlichen) Prozessverhältnis entstammt und nicht der besicherten Geschäftsbeziehung.

Im Schweigen des Begünstigten kann seine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Bekl ist in der Immobilienbranche tätig und ua 100% Gesellschafter einer Holding GmbH. Im Jahr 2011 wurde eine GmbH & Co KG gegründet, an deren Komplementär-GmbH ua ebenfalls der Bekl beteiligt war, der auch als Kommanditist mit einer übernommenen Haftungssumme von € 7.500 fungierte. Als alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertrat der Bekl diese KG nach außen.

Aufgrund ihres Antrags eröffnete die Kl für diese [die GmbH & Co KO] zur Durchführung eines Projekts das Girokonto 03301-050039. Die Kl räumte der GmbH & C...

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