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Einkommensteuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne
Auslegung der Voraussetzungen durch die Einkommensteuerrichtlinien
Eine Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt nach den EStR auch dann noch vor, wenn die gesamten Einkünfte aus aktiven Betätigungen im Kalenderjahr 730 Euro (10.000 S) nicht übersteigen.
Bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben nach dem 14. Feber 1996 hat der Steuerpflichtige -sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen -nunmehr folgende Wahlrechte:
• Besteuerung des zur Gänze im Veräußerungsjahr angefallenen Gewinnes unabhängig vom Vorliegen der Siebenjahresfrist nach dem vollen Einkommensteuertarif unter Abzug des Freibetrages von 100.000 S (ab 2002: 7.300 Euro) bzw. bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen des entsprechenden Teiles von 100.000 S bzw. 7.300 Euro (§ 24 Abs. 4 EStG 1988).
• Besteuerung des zur Gänze im Veräußerungsjahr angefallenen Gewinnes bei Vorliegen der Siebenjahresfrist durch gleichmäßige Verteilung auf drei Jahre (beginnend mit dem Veräußerungsjahr) zum vollen Einkommensteuertarif und ohne Abzug des Freibetrages von 100.000 S bzw. 7.300 Euro (§ 37 Abs. 2 Z 1 i. V. m. § 24 Abs. 4 EStG 1988). Die Progressionsverteilung auf 3 Jahre ist nur auf Antrag möglich.
Die Einkünfteverteilung gemäß § 37 Abs. 2, 3 oder 9 EStG 1988 ist stets vor Vornahme eines Verlustausgle...