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Nochmals: Besteuerung ?betrogener³ Anleger
Platz für Mitleidsentscheidungen?
Keine Frage: Blenk hat Recht. Mitleid mit betrogenen Anlegern ist keine taugliche ertragsteuerliche Rechtsgrundlage. Ebenso klar ist aber auch:
• Die Grundhaltung des Steuergesetzgebers ist eine wirtschaftliche.
• Die Einkommensteuer will die objektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfassen.
• Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
• Im Zweifel sind Gesetze gleichheitskonform auszulegen. Das heißt: Gleiches darf nicht ungleich, Ungleiches nicht gleich behandelt werden.
Unter Beachtung dieser Prämissen stellt sich die Frage, ob betrogene Anleger ertragsteuerlich gleich wie tatsächlich bereicherte (zu diesen zählen auch „glückliche Lockvögel") zu behandeln sind. Die Rechtsprechung des VwGH, Lehre und Verwaltungspraxis scheinen eine differenzierte Beurteilung zu befürworten.