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Schenkung: Wohnrecht
• Wird mit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten der Ehegattin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem dem Ehemann gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt, wird durch diesen Vorgang die Ehegattin in ihrem Vermögen bereichert, während das Vermögen des Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wird. Daraus folgt aber bereits, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes der Schenkungssteuer unterliegt. - (§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG), (Abweisung)
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