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Finanzstrafverfahren
• Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 4 Abs. 2 FinStrG nur auf die Änderung strafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung nicht zum Tragen. Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit den Auswirkungen des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union auf Finanzstrafverfahren hinsichtlich vor dem Beitritt gesetzter Taten - näherhin solcher Taten, die dem Tatbild des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG entsprachen - auseinander gesetzt. Dabei ist er zu der Auffassung gelangt, dass die Günstigkeitsregel des § 4 Abs. 2 FinStrG durch die mit dem Beitritt veranlassten Rechtsänderungen nicht berührt wird. - (§ 4 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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