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Gebührenschuld
• In der Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. - (§ 17 Abs. 5 GebG), (Abweisung)
(, 0516)